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AGB 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 10-2018)

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

  1. Vertragsschluss

Für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und für die Bearbeitung von Materialien gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern mit dem Besteller bzw. Kunden nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese Geschäftsbedingungen — in der jeweils gültigen Form — gelten auch dann, wenn in der späteren Geschäftsbeziehung keine ausdrückliche Bezugnahme auf sie erfolgen sollte.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Abweichende Geschäftsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Werkzeugbau Langkamm GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt wurden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt im Falle umgehender Auftragserteilung der Lieferschein bzw. die fakturierte Rechnung. Schweigen des Bestellers bzw. Kunden auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Abnahme unserer Lieferung und Leistung gelten als Genehmigung unserer AGB. Vom Vertragspartner vorgelegte AGB kommen nicht zur Anwendung und haben keine Gültigkeit, unabhängig davon, ob Sie vor oder bei Vertragsabschluss oder erst bei der Vertragsabwicklung vorgelegt oder übersendet werden.

Kostenvoranschläge und Entwürfe für Sonderanfertigungen sind nur dann unentgeltlich, wenn diese zum Vertragsabschluss führen. Der Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Entwürfe ist angemessen (mindestens aber mit 10% des Auftragswertes) zu vergüten, wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt. Für Kostenvoranschläge und Entwürfe wird keine Gewähr geleistet

Nebenabreden sowie Zusagen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Werkzeugbau Langkamm GmbH. Mündliche Vereinbarungen außerhalb der AGB sind ungültig. Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Das Eigentum an der Ware bzw. an den bearbeiteten Teilen geht erst dann auf den Besteller bzw. Kunden über, wenn sämtliche Verbindlichkeiten — einschließlich solcher aus etwaigen Schecks und Wechseln — erfüllt sind, welche die Werkzeugbau Langkamm GmbH —gleich aus welchem Rechtsgrund — gegenüber dem Kunden bzw. Besteller hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung. So lange die Ware im Eigentum der Werkzeugbau Langkamm GmbH steht, erfolgt ihre Ver- und Bearbeitung ausschließlich für diese.

Der Besteller bzw. Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sowie anderer Vertragsverletzungen auf Verlangen der Werkzeugbau Langkamm GmbH sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurückzuliefern. Gleichzeitig gestattet der Kunde uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Fahrzeuge zu betreten und er verpflichtet sich, alles für den Abtransport Erforderliche zu veranlassen.

In der Rücknahme der Ware bzw. der hergestellten Sachen oder in der Pfändung durch uns, liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn die Werkzeugbau Langkamm GmbH dies ausdrücklich erklärt.

  1. Pfandrecht

Werden Teile oder Materialien der Werkzeugbau Langkamm GmbH zur Bearbeitung übergeben, so wird einvertragliches Pfandrecht an den eingebrachten Teilen oder Materialien zur Sicherung der Forderung aus diesem Rechtsverhältnis begründet.

Das vereinbarte Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bzw. Kunden gilt das Pfandrecht nur, soweit dies unbestritten oder rechtskräftig ist. Ein Pfandrecht wird nur an einem im Eigentum des Bestellers bzw. Kunden stehenden Gegenstandes begründet. Die Werkzeugbau Langkamm GmbH wird die verpfändete Sache an den Eigentümer, der nicht der Besteller bzw. Kunde ist, herausgeben, wenn dieser es verlangt und sein Eigentumsrecht in rechtlich einwandfreier Form nachweist.

  1. Abtretung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.  Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl.USt.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. Dies gilt bis auf Widerruf. Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Übertragung des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum an der Sache selbst an Dritte bedarf ausdrücklich der Zustimmung einer vertretungsbefugten Person der Werkzeugbau Langkamm GmbH.

Bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bzw. Kunde bereits hiermit diejenigen Forderungen mit allen Nebenrechten an die Werkzeugbau Langkamm GmbH ab, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen. Er ist insoweit verpflichtet, auf Verlangen der Werkzeugbau Langkamm GmbH ihr seine Schuldner zu benennen und ihr die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Werden die von der Werkzeugbau Langkamm GmbH gelieferten Waren, bearbeiteten Teile oder Materialien von dem Besteller bzw. Kunden mit anderen Gegenständen von ihm vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Besteller bzw. Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder vermengten Bestand an die Werkzeugbau Langkamm GmbH ab.

Der Kunde bzw. Besteller verwahrt das Eigentum bzw. das Miteigentum für uns. Für die durch die Bearbeitung, Vermischung. Vermengung und Verbindung gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle von reinen Werklohnansprüchen tritt der Besteller seine ihm aus der Weiterveräußerung der bearbeiteten Sache entstehenden Forderungen gegenüber seinen Kunden, einschließlich aller Nebenrechte, in Höhe des jeweiligen Rechnungs- bzw. Fakturawertes, im voraus und zur Sicherung der eigenen Werklohnforderung gegenüber dem Besteller an die Werkzeugbau Langkamm GmbH ab. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Kunde bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Unserem Kunden ist es untersagt, mit seinen Abnehmern oder Käufern oder anderen Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträch- tigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung oder den verlängerten Eigentumsvorbehalt zunichte machen oder beeinträchtigen können.

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde der Werkzeugbau Langkamm GmbH unverzüglich und schriftlich unter Angabe der zur Rechtsverfolgung notwendigen Daten (Gläubiger, Gericht, Aktenzeichen) und Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen 

  1. Übersicherung

Bei einer Übersicherung von mehr als 10% ist die Werkzeugbau Langkamm GmbH verpflichtet, den überschießenden Teil dem Besteller bzw. Kunden freizugeben. Forderungen, die nach Nr. 4 abgetreten werden. werden nur in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäftes mit dem Besteller bzw. Kunden abgetreten. Zur Berechnung der Höhe der zu sichernden Forderung dient der jeweilige Rechnungs- bzw. Fakturawert aus dem(n) Geschäft (en) mit dem Besteller bzw. Kunden.

  1. Gewährleistung

Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf 6 Monate.

Mängelrügen müssen durch den Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungs – und Schadensersatzansprüche, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung, bei Übernahme, insbesondere vor Verwendung, Veräußerung oder Vermischung, oder bei verdeckten Mängeln unverzüglich kontrolliert und nach ihrer Entdeckung schriftlich und detailliert geltend gemacht werden.

Beanstandete Stücke sind uns oder einem von uns benannten Dritten auf Kosten und Gefahr des Kunden zuzusenden,

Ware, die Material- oder Herstellungsfehler aufweist, wird nach unserer Wahl kostenlos instand gesetzt. ausgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungswertes zurückgenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund einer nachweisbar mangelhaft erbrachten Leistung – Anspruch auf entgangenen Gewinn, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder andere Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen.

Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die gelieferte und von uns bearbeitete Ware für vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 Fälligkeit – Kaufpreis:

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungen durch Scheck oder Wechsel zur Begleichung der Verbindlichkeit durch den Vertragspartner gilt nicht als Zahlung oder Hingabe an Zahlung statt, sondern erfolgen lediglich erfüllungshalber.

Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkonten trägt der Kunde bzw. Besteller.

Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Werkzeugbau Langkamm GmbH über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen oder daraus errechenbaren Fälligkeitstag auf ihrem Konto verfügen kann. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Werkzeugbau Langkamm GmbH berechtigt, Zinsen zu verlangen und zwar bei Kaufleuten vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an.

Die Höhe der Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen beträgt mindestens 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. sofern die Werkzeugbau Langkamm GmbH einen höheren Verzugsschaden nicht nachweisen kann, der ihr durch die Inanspruchnahme von Kredit entsteht. Sind wir im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, so kann die Werkzeugbau Langkamm GmbH unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 20 % vom Gesamtrechnungswert als Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen.

Der Kunde bzw. Besteller bekommt die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis zuführen, dass ein solcher Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. Für Mahnungen wird eine Gebühr von Euro 5,— pro Mahnung vereinbart. 

7a. Factoring

Sämtliche Zahlungen der in das Factoring-Verfahren eingeschlossenen Kunden sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die

VR FACTOREM GmbH, Hauptstrasse 131-137, 65760 Eschborn,

zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir an die VR FACTOREM GmbH übertragen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factorem weiterleiten:

  • Name und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • Ggfls Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, Emailadresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR Factorem wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister, etc.) Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factorem GmbH, welche online unter www.vr-factorem.de/Datenschutz-vrf einzusehen und herunterzuladen ist.

8. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Bestellers bzw. Kunden oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Werkzeugbau Langkamm GmbH unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, von allen etwa bestehenden Verträgen, auch von solchen bei denen ein Zahlungsverzug noch nicht vorliegt, zurückzutreten, wobei es vorbehalten bleibt, Schadensersatz aus allen rechtlichen Gründen zu fordern.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Auch kann sofortige Bezahlung aller sonstiger Forderungen gegenüber dem Besteller bzw. Kunden ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen von der Werkzeugbau Langkamm GmbH verlangt werden..

  1. Haftung

Für ein Verschulden derjenigen Personen, derer sich die Werkzeugbau Langkamm GmbH zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient, haftet sie nicht, es sei denn, es trifft sie Vorsatz oder grob fahrlässiges Verschulden bei ihrer Auswahl oder Beaufsichtigung. 

  1. Gefahrübergang

Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendung erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden bzw. Besteller in dem Zeitpunkt über, indem die Ware bzw. bearbeiteten Teile unseren Geschäftssitz verlassen, gleichgültig auf welchem Weg und mit welchem (eigenen oder fremden) Transportmittel. Bei einer Selbstabholung geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache an den Kunden bzw. dessen Beauftragten über. Wird die Einlagerung oder Aufbewahrung der Ware infolge Annahmeverzuges des Kunden erforderlich, so erfolgt die Einlagerung oder Aufbewahrung auf Gefahr und Kosten des Kunden. In diesem Fall wird die Rechnung sofort fällig.

Versicherungen der Ware gegen Schäden jeglicher Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners in seinem Namen und auf seinem Rechnung vorgenommen.

  1. Liefertermine

Liefertermine gelten für uns nur dann als verbindlich, wenn sie von der Werkzeugbau Langkamm GmbH schriftlich bestätigt wurden. Alle Lieferzeiten sind aufgrund der Gegebenheiten am Tage der Auftragsbestätigung ermittelt worden, Tritt eine spätere Änderung der Gegebenheiten ein, so behält sich die Werkzeugbau Langkamm GmbH eine Anpassung der Lieferzeit vor.

Die Lieferzeit beginnt, wenn alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages geklärt sind. Ist eine Anzahlung für den Auftrag vereinbart worden, so beginnt die Lieferfrist mit dem wertmäßigen Eingang auf einem unserer Konten.

Im Falle eines Lieferverzuges von mehr als 8 Wochen ist der Kunde bzw. Besteller berechtigt, nach Fristablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugsschaden kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten von uns oder einer unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Kann eine Lieferzeit infolge höherer Gewalt — z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, inneren Unruhen, Beschlagnahme, Verzögerungen bei der Beförderung, Importbeschränkungen oder dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und von der Werkzeugbau Langkamm GmbH nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden, so können hieraus keine Rechte abgeleitet werden. Hierbei verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Tritt durch Betriebsstörungen infolge ungeklärter technischer Fragen eine Lieferzeitüberschreitung ein, so hat der Kunde bzw. Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz und nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferungen wird der jeweilige Teilrechnungs- bzw. Fakturawert sofort fällig.

  1. Anlieferung

Die zu bearbeitenden Teile müssen grundsätzlich an unserem Geschäftssitz angeliefert werden.

  1. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

  1. Abreden

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Werkzeugbau Langkamm GmbH.

  1. Vermögensverschlechterung

Eine Vermögensverschlechterung des Bestellers bzw. Kunden liegt dann vor, wenn ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wurde oder die Insolvenz über sein Vermögen eröffnet wurde. Hierzu zählt auch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO. Scheckrückgabe und Wechselprotest. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleiches ist dem Insolvenzantrag gleichzustellen.

  1. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Werkzeugbau Langkamm GmbH ist nur mit unbestrittenen und gerichtlich festgestellten rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig, welche im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen. Ein  Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

  1. Prorogation und Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll die unwirksame Bestimmung durch die gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt wer-den. Kann eine unzulässige Bestimmung nicht ersetzt werden, so sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne die unwirksame Bestimmung bestehen bleiben und die übrigen Vereinbarungen davon nicht betroffen werden

In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Vertragszweck führt.

Durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen ungültig.

19.Datenschutz

Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV – Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Der Vertragspartner ist einverstanden, dass Post oder ähnliche Institute, die bei angegebener Anschrift nicht ausliefern konnten, die neue Anschrift an uns weiterleiten. Der Verbraucher hat das Recht, jederzeit unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen und kann diese auf Verlangen löschen lassen